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Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EStG; Auswirkungen aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG -) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637)

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BMF, Schreiben v. 10.1.2003, IV A 6 - S 2176 - 1/03, BStBl I 2003, 76

BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2001 zum sog. Näherungsverfahren (BStBl I S. 661) - IV A 6 - S 2176 - 42/01 - BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2002 - IV A 6 - S 2176- 74/02 -

Das sog. Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen ist zuletzt im BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2001 (BStBl I S. 661) dargestellt worden.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben sich aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG -) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) folgende Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und die Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EStG:

 

I. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Nach § 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhöht sich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 5 100 Euro (West) bzw. 4 250 Euro (Ost) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 6 250 Euro (West) bzw. 5250 Euro (Ost).

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen erfordert eine Anpassung des bislang zugelassenen Näherungsverfahrens. Die Randnummern 3 und 19 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2001 (BStBl I S. 661) sind in folgender Fassung zu berücksichtigen:

1. Randnummer 3 wird wie folgt gefasst:

"1. Steigerungssatz

Die Rente eines Arbeitnehmers aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten...

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    Einkommensteuergesetz / § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
    Einkommensteuergesetz / § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

      (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, ...

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