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BE v. 30./31.03.2009: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 6 Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung;

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hier: Beginn der Verjährung

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV werden zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen erstattet. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Wird für weiter zurückliegende Zeiträume die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen beantragt, wird in der Regel die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R - (USK 2006-48) entschieden, dass Gegenstand der Verjährung stets ein Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB sei. Ein derartiges Recht müsse - so das Bundessozialgericht - zumindest entstanden sein. Daher könne ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge jedenfalls dann nicht entstehen, solange durch einen Verwaltungsakt die Versicherungspflicht für den begehrten Erstattungszeitraum festgestellt ist und der Verwaltungsakt somit den Rechtsgrund für die Entrichtung von Beiträgen darstellt. Erst mit Aufhebung des Verwaltungsaktes können demnach die Voraussetzungen der Beitragsentrichtung entfallen bzw. könne umgekehrt ein Anspruch auf Beitragserstattung auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 SGB IV entstehen und mithin geltend gemacht werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Erstattung von Beiträgen in den Fällen, in denen die Versicherungspflicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt wurde, zunächst dieser feststellende Verwaltungsakt aufgehoben werden muss; erst dann entsteht der Erstattungsanspruch und beginnt mithin die Verjährung des Erstattungsanspruchs. Mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes wird der gesamte Anspruch auf Beitragserstattung fällig. Das kann im Einzelfall dazu...

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