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Änderung des Kirchensteuergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen zum 1.1.2009

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.3.2009, S 2440 A - 14 - St 212

Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer)

Zum 1.1.2009 wurde die Besteuerung von im Privatvermögen erzielten Kapitalerträgen durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer neu geordnet und sowohl für den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht. Der Bundesgesetzgeber hat in § 51a Abs. 2b bis 2d EStG das Verfahren der Kirchensteuererhebung musterhaft vorgegeben. Durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 19.11.2008 (GVBl. 2008 I S. 981) und die zweite Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 30.12.2008 (GVBl. 2009 I S. 43) wurden das Kirchensteuergesetz und die Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen zum 1.1.2009 entsprechend geändert. Damit können die steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge auf diese Erträge Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erheben.

Dabei steht dem Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ein Wahlrecht zwischen der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Quellenabzug durch die Kreditinstitute oder im Rahmen der Veranlagung zur Kirchensteuer zu. In beiden Fällen kommt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge der in § 32d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG geregelte ermäßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung, der die Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer bereits mit berücksichtigt.

Entscheidet sich der Kirchensteuerpflichtige für den Quellenabzug, muss er dies bei dem Kreditinstitut beantragen und diesem seine Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Antrag kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingesc...

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