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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (2913/92/EWG) [ ... / Art. 253

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1Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2Sie gilt ab 1. Januar 1994.

3Titel VIII gilt jedoch für das Vereinigte Königreich erst ab 1. Januar 1995.

4Artikel 161 und, soweit sie die Wiederausfuhr betreffen, Artikel 182 und Artikel 183, gelten indessen ab dem 1. Januar 1993. 5Soweit in diesen Artikeln auf Vorschriften dieses Zollkodex Bezug genommen wird und diese Vorschriften noch nicht gelten, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die in Artikel 251 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.

6Der Rat überprüft die Frage des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkts vor dem 1. Oktober 1993 anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Beratungen bezüglich der Folgerungen, die aus dem Währungsumrechnungskurs für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu ziehen sind. 7Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge der Kommission, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.

8Der Rat überprüft diesen Kodex anhand eines Berichts der Kommission vor dem 1. Januar 1998, um diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Verwirklichung des Binnenmarktes als notwendig erweisen. 9Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.

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