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ZGB / § 195 Überschreitung des vereinbarten Preises oder Kostenanschlages

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(1) Stellt der Baubetrieb fest, daß die Leistung nur ausgeführt werden kann, wenn der vereinbarte Preis oder der Kostenanschlag um mehr als 10 % überschritten werden, ist er verpflichtet; den Bürger davon unverzüglich unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und ihn aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

 

(2) Ist der Bürger mit der Überschreitung des vereinbarten Preises oder des Kostenanschlages nicht einverstanden, kann der Baubetrieb kündigen. Er ist zur Kündigung nicht berechtigt, wenn die Überschreitung des vereinbarten Preises oder des Kostenanschlages durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht wurde:

 

(3) Kündigt der Baubetrieb den Vertrag, hat der Bürger bereits erbrachte Leistungen abzunehmen und zu bezahlen; soweit sie für ihn nach dem Zweck des Vertrages verwendbar sind.

 

(4) Kommt der Baubetrieb seiner Mitteilungspflicht nach Abs. l nicht nach oder ist er zur Kündigung nach Abs. 2 nicht berechtigt, hat er die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen: Der Bürger ist nicht verpflichtet, einen höheren als den vereinbarten Preis oder einen den Kostenanschlag um mehr als 10 % übersteigenden Preis zu bezahlen.

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