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Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen / § 44 Zusammenarbeit der Behörden

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(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemessenen Betreuungsqualität sind die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Träger der Eingliederungshilfe, die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 63 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger im Bereich der Teilhabe an Arbeit. [1]3Soweit Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, gegenüber anderen als den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Anzeigen oder Mitteilungen zu machen, sind diese Behörden verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes relevanten Informationen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zuzuleiten. 4§ 67d des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

 

(1a)[2] 1Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium führt mit den Aufsichtsbehörden sowie allen zuständigen Behörden nach diesem Gesetz Dienstbesprechungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Optimierung der Qualitätssicherung durch. 2Die Aufsichtsbehörden vereinbaren mit den zuständigen Behörden einen regelmäßigen Austausch über aktuelle Umsetzungsfragen, insbesondere auch zu Schulungs- und Weiterbildungsbedarfen. 3Die Aufsichtsbehörden haben mindestens zwei gemeinsame Dienstbesprechungen im Jahr sowie aus besonderen Anlässen weitere gemeinsame Dienstbesprechungen mit den zuständigen Behörden durchzuführen. 4Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Min...

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