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Wasserhaushaltsgesetz / § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

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(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

 

1.

keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

 

2.

das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

 

3.

eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,

 

4.

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

 

5.

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

 

6.

der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

 

7.

keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

 

8.

die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

 

9.

die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

 

(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches ins...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Bebauungsplan. Baugebiet. Umplanung. allgemeines Wohngebiet. Mischgebiet. Überschwemmungsgebiet. festgesetztes ˜. „Ausweisung von neuen Baugebieten”. Untersagung der ˜. Neuausweisung. erstmalige Ermöglichung einer Bebauung. ...

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