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Wassergesetz Brandenburg / § 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

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(1) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der vorherigen Planfeststellung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

 

1.

(aufgehoben)

 

2.

Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser,

 

3.

Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen zum Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,

 

4.

Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten,

 

5.

Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt,

 

6.

Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen),

 

7.

Bau eines sonstigen Hafens einschließlich Fischerei- oder Yachthafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage,

 

8.

Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst,

 

9.

Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien,

 

10.

Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (Gewässerausbau),

 

11.

(aufgehoben)

 

12.

Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Wasserleitung, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung),

 

13.

Errichtung, Betrieb und Änderung eines künstlichen Wasserspeichers.

 

(2) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der Erlaubnis oder Bewilligung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

 

1.

Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung...

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