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Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz / §§ 13 - 15 Abschnitt 3 Stimmabgabe

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§ 13 Stimmabgabe, Stimmzettel

 

(1) 1Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

 

(2) 1Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. 2Das für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber angekreuzt werden können. 4Die Stimmzettel für die Wahl der Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 5Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.

 

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,

 

2.

aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

 

3.

die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

 

4.

die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

§ 14 Wahlvorgang

 

(1) 1Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. 2Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

 

(2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 1), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds...

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