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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch / § 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen

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(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 423 Euro[1] [Vom 01.07.2024 bis 30.06.2025: 408 Euro; Bis 30.06.2024: 390 Euro].

 

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 662 Euro[2] [Vom 01.07.2024 bis 30.06.2025: 638 Euro; Bis 30.06.2024: 610 Euro].

 

(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.

 

(4[3]) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt

 

1.

für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

 

2.

in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 vom 13.06.2025. Anzuwenden ab 01.07.2025.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 vom 13.06.2025. Anzuwenden ab 01.07.2025.
[3] § 87 Absatz 4 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkt (BGBl. 2023 I Nr. 146).

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