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Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der durch Artikel 37 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§§ 1 - 21 Erster Abschnitt Hilfsmittel

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) 1Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.

 

(2) 1Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der Lieferer zu bestimmen. 2Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden.

 

(3) 1Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere Zahl zugelassen ist. 2Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert werden.

 

(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.

 

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.

§ 2 Körperersatzstücke

 

(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert

 

1.

künstliche Glieder,

 

2.

Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,

 

3.

künstliche Augen,

 

4.

Mammaprothesen,

 

5.

Perücken,

 

6.

Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.

 

(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.

 

(3) 1Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. 2Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.

 

(4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.

§ 3 Orthopädische Hilfsmittel

1Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. 2Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:

 

1.

Stützapparate,

 

2.

orthopädisches Schuhwerk,

 

3.

Schuhe für Beinamputierte,

 

4.

Handschuhe,

 

5.

Gehhilfen,

 

6.

Rollstühle,

 

7.

Hilfen zur Lagerung,

 

8.

schützende Hilfen.

§ 4 Stützapparate

1Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden. 2Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich geliefert werden.

§ 5 Orthopädisches Schuhwerk

 

(1) 1Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Beinlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. 2Personen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der Lendenwirbelsäule und Personen mit Abspreizbehinderungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe erhalten, um einen Beinlängenunterschied von mindestens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unterschied mehr als 3 cm beträgt.

 

(2) 1Orthopädische Schuhe werden als Paar für den Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. 2Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh (Dreierausstattung) geliefert werden. 3Orthopädische Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrtenleibesübungen (§ 10 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport (§ 12 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regelmäßig teilnimmt.

 

(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht.

 

(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe jährlich zugerichtet werden.

§ 6 Schuhe für Beinamputierte

 

(1) 1Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau für Beinamputierte besonders geeignet sind. 2Sie können zusätzlich für den Bedarf des Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.

 

(2) 1Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreierausstattung). 2Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. 3Können einseitig Beinamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung zwei Schuhe.

§ 7 Handschuhe

1Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte, gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. 2Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden. 3Personen denen ein handbetriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dauernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5, § 34)...

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