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Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

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[1] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,

 

1.

von gewerblichen Siedlungsabfällen und

 

2.

von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

 

(2) Diese Verordnung gilt für

 

1.

Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und

 

2.

Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

 

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsgesetzes zurückgeben.

 

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die

 

1.

dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

 

2.

[1]der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) unterliegen oder

Bis 06.10.2025:

2.

dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

 

3.

einem öffen...

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