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Verordnung über das Genehmigungsverfahren / § 9 Inhalt der Bekanntmachung

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(1) 1Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:

 

1.

die in § 3 bezeichneten Angaben,

 

2.

den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und

 

3.

die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen.

2Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen.

 

(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

 

1.

einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens und

 

2.

die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.

 

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der Tag der zeitlich letzten Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes.[1] [Bis 08.07.2024: maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024. Anzuwenden ab 09.07.2024.

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