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Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt) [bis 21.12.2003]

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[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwirklichung des Binnenmarkts gemäß Artikel 8 a des Vertrages erfordert die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der Binnenmarkt erfordert Änderungen in den Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer, wie dies in Artikel 99 des Vertrages vorgesehen ist.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen für die Mitgliedstaaten müssen die zur Vollendung des Binnenmarkts und für die Übergangszeit zu treffenden Steuerharmonisierungsmaßnahmen auch die Einrichtung eines gemeinsamen Systems des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Geschäfte zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen.

Um die Abschaffung der Kontrollen zu steuerlichen Zwecken an den Binnengrenzen in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 a des Vertrages gesetzten Zielen zu ermöglichen, ist es notwendig, daß das Übergangssystem bei der Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 91/680/EWG[4] zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG[5] wirksam und ohne Betrugsmöglichkeiten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, eingerichtet wird.

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Geschäfte vorgesehen, das die Richtlinie 77/799/EWG[6] zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG[7], ergänzen und steuerlichen Zwecken dienen soll.

Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten alle Informationen bezüglich der Meh...

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