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Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 16 Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

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(1) Das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist nur insoweit zulässig, als den Herstellern und Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden.

Die Hersteller und Einführer, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringen, dürfen die ihnen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zur Verfügung stehenden Quoten nicht überschreiten.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die

 

a)

zur Zerstörung in die Union eingeführt werden;

 

b)

von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet werden oder von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden;

 

c)

von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden und nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, wenn diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe anschließend vor der Ausfuhr keinem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt werden;

 

d)

von einem Hersteller oder Einführer direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert werden;

 

e)

von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 zu ändern und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß den Beschlüssen der Vertragsparteien des Protokolls von der in Absatz 1 genannten Quotenanforderung auszunehmen.

 

(4) Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie in An...

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