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Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 17 Festlegung von Referenzwerten und Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

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(1) Bis zum 31. Oktober 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission Referenzwerte für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang VII für Hersteller und Einführer fest.

Die Kommission legt diese Referenzwerte für alle Hersteller und Einführer, die in den vorangegangenen drei Jahren teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben, im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung von Referenzwerten für alle Hersteller und Einführer fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(2) Ein Hersteller oder Einführer kann der Kommission eine dauerhafte Nachfolge oder den dauerhaften Erwerb des für diesen Artikel relevanten Teils seines Unternehmens mitteilen, die bzw. der zu einer Änderung der Zuordnung seiner Referenzwerte und der Referenzwerte seines Rechtsnachfolgers führt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einschlägige Unterlagen anfordern. Die angepassten Referenzwerte werden im F-Gas-Portal zugänglich gemacht.

 

(3) Bis zum 1. Juni 2024 und bis zum 1. April 2027 und danach mindestens alle drei Jahre können Hersteller und Einführer über das F-Gas-Portal eine Anmeldung einreichen, um Quoten aus der in Anhang VIII genannten Reserve zu erhalten.

 

(4) Bis zum 31. Dezember 2024 und danach jedes Jahr weist die Kommission jedem Hersteller und Einführer gemäß Anhang VIII Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu. Die Quoten werden Herstellern und Einführern über das F-Gas-Portal mitgeteilt.

 

(5) [1]Die Quotenzuweisung erfolgt vorbehaltlich der Zahlung des fälligen Betrags in Höhe von 3 EUR je Tonne zuzuweisendes CO2-Äquivalent. Hersteller und Einführer werden über das F-Gas-Portal über den für ihre berechnete maximale Quotenz...

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