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Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses / § 4 Das Plenum und seine Untergliederungen

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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt im Beschlussgremium nach § 91 Absatz 2 SGB V (Plenum).

 

(2) 1Die Beschlüsse werden in Unterausschüssen vorbereitet. 2Zur Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen können Entscheidungsbefugnisse vom Plenum oder durch diese Verfahrensordnung auf Unterausschüsse übertragen werden, soweit dadurch der Kerngehalt von Richtlinien oder Entscheidungen nach § 136b Absatz 1 und § 136c oder § 136d SGB V nicht berührt wird. 3Mit dieser Maßgabe und im Rahmen der Vorgaben des Plenums sind Unterausschüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt zu

 

a)

Beauftragungen von IQTIG und IQWiG,

 

b)

Einräumung von Stellungnahmerechten,

 

c)

Einleitung von Vergabeverfahren, soweit keine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat,

 

d)

Freigabe der Aufbereitungen von Versicherten- und Patienteninformationen,

 

e)

Fristverlängerungen insbesondere für Stellungnahmeberechtigte und Antragsteller,

 

f)

Feststellung einer Fristversäumnis und Mitteilung einer hierfür gegebenenfalls gesetzlich oder untergesetzlich geregelten und vorgegebenen Rechtsfolge und

 

g)

Beauftragungen von Veröffentlichungen zur Bekanntmachung der auf sie delegierten Entscheidungen.

4Ist die Entscheidungsbefugnis auf den Unterausschuss nach Satz 2 oder Satz 3 delegiert, ist die Beschlussfassung durch das Plenum herbeizuführen, wenn im Unterausschuss keine Einstimmigkeit erreicht werden kann oder wenn die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter dies einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher beantragen. 5Unterausschüsse sind auch berechtigt, Dritten im Rahmen ihrer Aufgaben angemessene Fristen zur Mitwirkung zu setzen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist eine Entscheidung auf Grundlage der dann vorliegenden Informationen möglich ist.

 

(3) 1

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