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Verfahrens-TV Dienstpflichtige, Dachdeckerhandwerk, Bund ... / § 4 Beitragskarte W

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1.

Nach Abschluß der Lohnnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, für die Dauer der Wehr oder sonstigen Dienstzeit eine Beitragskarte W für die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk anzulegen.

 

Die Beitragskarte W besteht aus drei Teilen (B, C, D).

 

2.

Die Beitragskarte W fordert der Arbeitgeber mit dem Teil D der vorangegangenen Lohnnachweiskarte bei der Kasse an. Während der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit verbleibt die Beitragskarte W beim Arbeitgeber.

 

3.

Bei Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil B - mit Durchschrift auf Teil C - die Dauer des Dienstes mit genauen Daten und die Höhe des für diese Zeit an die Kasse abzuführenden Beitrages (§ 5).

 

4.

Den mit den Eintragungen (Nr. 3) versehenen Teil B der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen an die Kasse einzusenden und den Teil C - als Wartezeitnachweis für die Zusatzversorgung - dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

5.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit fortgesetzt, so fordert der Arbeitgeber mit dem Teil D der Beitragskarte W eine Lohnnachweiskarte für den Arbeitnehmer bei der Kasse an.

 

Endet das Arbeitsverhältnis mit der Beendigung der Dienstzeit, so sind die Teile B und C dem Arbeitnehmer mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.

 

6.

Mit der ordnungsgemäßen Eintragung (Nr. 3) und Aushändigung (Nr. 4, 5) hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllt.

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