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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz / § 14 Ablehnungsgründe

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(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn

 

1.

die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,

 

2.

der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,

 

3.

[1]Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,

Vom 01.01.2020 bis 12.10.2023:

3.

der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder

 

4.[2]

der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil

 

a)

der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,

 

b)

die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

 

c)

zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

 

(2) 1Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:

 

1.

eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig,

 

2.

ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem G...

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