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Verbraucherinformationsgesetz / § 4 Antrag

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(1) 1Die Information wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. 3Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. 4Zuständig ist

 

1.

soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,

 

2.

im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.

5Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

 

(2) 1Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. 2Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

 

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

 

1.

soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,

 

2.

bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder

 

3.

wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,

 

4.

soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,

 

5.

bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

 

(4) 1Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller...

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