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UStR 1992 / 185. Angaben in der Rechnung

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(1) 1Handelsüblich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG) ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen. 2Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel. 3Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, reichen nicht aus. 4In Gaststättenrechnungen über den Verzehr von Speisen und Getränken genügt die Angabe "Speisen und Getränke". 1In Rechnungen von Reisebüros für Fahrausweise ist die einzelne Beförderungsleistung näher zu bezeichnen, z. B. Rückfahrkarte Köln-München der Deutschen Bundesbahn. 6Dabei kann statt des Zeitpunkts der Beförderungsleistung der Verkaufszeitpunkt angegeben werden.

 

(2) 1Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden. 2Kosten für Nebenleistungen, z. B. für Beförderung, Verpackung, Versicherung, sind, soweit sie besonders berechnet werden, den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. 3Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z. B. nach dem Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.

 

(3) In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittsätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind, ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).

 

(4) 1Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungsangaben können grundsätzlich nur von demjenigen vorgenommen werden, der die Abrechn...

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