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Urlaubs-TV, Schneid- u. Besteckwarenindustrie, Solingen, ... / § 5 Urlaubsvergütung

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Zur Berechnung der Urlaubsvergütung ist pro Urlaubstag ein Tagessatz zu ermitteln, der sich wie folgt berechnet:

 

1.

Es ist der Jahresarbeitsverdienst des Heimarbeiters im Urlaubsjahr zu ermitteln, dieser errechnet sich wie folgt:

Verdienst in der Zeit vom 1.5. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres ohne Materialkosten, ohne zusätzliches Urlaubsgeld, ohne Krankengeldzuschuß nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ohne Teil eines 13. Monatseinkommens, jedoch zuzüglich Urlaubsvergütung des Vorjahres zuzüglich Feiertagsvergütung.

 

2.

Dieser Jahresarbeitsverdienst ist zu teilen durch 260 abzüglich nachgewiesener Krankheits-Arbeitstage. Der Teiler kann sich um Fehltage mindern, die aus Anlässen entstehen, die die Tarifvertragsparteien gebilligt haben.

 

3.

Der nach 1 und 2 ermittelte Wert ist der Tagesdurchschnittsverdienst des Heimarbeiters im Urlaubsjahr.

 

4.

Für jeden Urlaubstag gem. Ziff. 1 und 2 des § 4 erhält der Heimarbeiter den Tagesdurchschnittsverdienst zuzüglich 50% dieses Verdienstes als zusätzliches Urlaubsgeld.

 

5.

Krankheitstage müssen durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt auch eine Bescheinigung der Krankenkasse.

 

6.

Bei tariflichen Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraumes hat die Ermittlung des Tagessatzes so zu erfolgen, als hätte die Entgelterhöhung vom 1. Tage des Berechnungsjahres bestanden.

Bei tariflichen Entgelterhöhungen nach Ablauf des Berechnungsjahres wird der Tagessatz für noch nicht genommene Urlaubstage um die vereinbarte Entgelterhöhung erhöht.

 

7.

Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des Heimarbeiters vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens 2 Wochen umfaßt. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden.

Die Verrechnung der Urlaubsvergütung erfolgt in d...

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