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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz / § 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

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(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.

 

(2) 1Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. 2Davon ausgenommen sind

 

1.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum

 

a)

in die Schweiz oder

 

b)

in das Vereinigte Königreich, und

 

2.

Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.

3Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben werden müssen. 4Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes.

 

(3) 1Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständi...

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