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TRBA 230: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten

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[Vorspann]

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind. Darüber hinaus gilt sie auch, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Kontakt mit anderen Stoffen biologischen Ursprungs erfolgen kann.

 

(2) Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft umfassen:

 

1.

professionelle Haltung von Nutztieren sowie in der Binnenfischerei einschließlich der Schlachtungen im betrieblichen Bereich (Hausschlachtung),

 

2.

Pflanzenbau, Grundfutterherstellung, Gemüsebau, Obst- und Weinbau, Pilzzucht, Baumschulen sowie Zierpflanzenanbau und Jungpflanzenproduktion,

 

3.

Waldarbeiten und Baumpflege sowie Grün- und Landschaftspflegearbeiten,

 

4.

Täti...

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