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Straßengesetz Thüringen / § 38 Planfeststellung, vorläufige Anordnung

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(1)[2] 1Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Satz 1 gilt für den Bau oder die Änderung von unselbständigen Radwegen von Landesstraßen nur dann, wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. 3Für den Bau oder die Änderung von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen besteht eine Planfeststellungspflicht, wenn

 

1.

es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt oder

 

2.

sie innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/ EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) liegen und die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU sein kann oder wenn durch sie das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößert werden können.

4Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 5Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange des Umweltschutzes abzuwägen.

Bis 12.01.2026:

(1) 1Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Das gilt auch, sofern es sich beim Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. 3Ansonsten soll für Kreisstraßen und kann für Gemeindestraßen im Außenbereich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. 4Für d...

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