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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte

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(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft für die Inhalte sowie für die Fortschreibung der Inhalte der elektronischen Patientenakte die notwendigen Festlegungen und Vorgaben für den Einsatz und die Verwendung der Inhalte, um deren semantische und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten, sofern sie hierzu gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde, im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit

 

1.

der Gesellschaft für Telematik,

 

2.

dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene,

 

3.

den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften,

 

4.

der Bundespsychotherapeutenkammer,

 

5.

den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege,

 

6.

den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie der Medizintechnologie,

 

7.

den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden,

 

8.

dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

 

9.

dem Verband der Privaten Krankenversicherung und

 

10.

den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden.

2Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entscheidet der Vorstand über die Festlegungen nach Satz 1. 3Für die Anpassung der informationst...

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    30
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