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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 220 Grundsatz

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§ 220[1] Grundsatz

 

(1)[2] 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Abweichend von Satz 2 ist die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 zulässig. 4Eine Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Bis 14.04.2026:

(1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

 

(2) 1Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

 

1.

die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,

 

2.

die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,

 

3.

die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie

 

4.

die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.

2Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführu...

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