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SGB III - Arbeitsförderung / § 153 Leistungsentgelt

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§ 153[1] Leistungsentgelt

 

(1) 1Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. 2Abzüge sind

 

1.

eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,

 

2.

die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und

 

3.

der Solidaritätszuschlag.

3Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind

 

1.

Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und

 

2.

der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.

4Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:

 

1.

für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung[2] [Bis 31.12.2024: für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze] [3],

 

2.

für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,

 

3.

für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

 

(2) 1Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. 2Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebild...

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