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Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst ... / § 5 Aufsicht

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(1)[1] 1Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. 2Die Aufgaben der Rettungszweckverbände und der Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, auf dem Gebiet des Rettungsdienstes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. 3Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 4Weisungsrechte auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Bis 19.01.2024:

(1) 1Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. 2Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach diesem Gesetz auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Auf dem Gebiet des Rettungsdienstes ist das Weisungsrecht auf das Verfahren nach § 31 beschränkt.

 

(2) 1Aufsichtsbehörden sind

 

1.

das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

 

2.

die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

 

3.

die Landkreise als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

2Die Rechtsaufsicht über den Brandschutz üben die Aufsichtsbehörden aus.

 

(3) Es führen die Aufsicht über

 

1.

die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

 

2.

die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

 

3.

die kreisange...

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