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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / § 80 Unterrichtungspflicht der Dienststelle, Digitalisierungsausschuss

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(1) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Antrag auch zu beraten, sodass Vorschläge und Bedenken des Personalrats bei der Planung berücksichtigt werden können; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. 2Die hierzu erforderlichen Unterlagen einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen.

 

(2) 1Personalakten einer oder eines Angehörigen der Dienststelle dürfen von dem Personalrat nur verarbeitet oder erörtert werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber in geeigneter Weise bereitzustellen; an Vorstellungsoder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.

 

(4) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.

 

(5) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle bekannt gegeben werden.

 

(6) Dem Personalrat sind Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus mitzuteilen.

 

(7) 1In Dienststellen ab einer Größe der Personalvertretung von m...

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