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Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung [HilfsM-RL]

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§§ 1 - 11 A. Allgemeines

§ 1 Ziel der Richtlinie

 

(1) 1Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln. 2Dabei wird den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung getragen. 3Gleiches gilt gemäß §§ 2a und 2b SGB V für die besonderen Belange chronisch kranker Menschen sowie geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten bei der Versorgung der Versicherten.

 

(2) Die Richtlinie ist für die Versicherten, die Krankenkassen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie die Leistungserbringer verbindlich.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung beziehungsweise Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. 2Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (zum Beispiel bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte). 3Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln

  1. Sehhilfen (siehe Abschnitt B),
  2. Hörhilfen (siehe Abschnitt C),
  3. Körperersatzstücke,
  4. orthopädische und
  5. andere Hilfsmittel.

4Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisproduk...

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  (1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder ...

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