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Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung

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Präambel

Die Vertragspartner schließen diesen Rahmenvertrag, um die sachgerechte Anschlussversorgung nach stationären Rehabilitationsleistungen an dem bisherigen Behandlungsprozess auszurichten und die Angebote der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zum Wohle der Rehabilitanden wirkungsvoll aufeinander abzustimmen.

Das Entlassmanagement soll dazu beitragen Versorgungslücken zu vermeiden, die Qualität der medizinisch-pflegerischen Versorgung zu verbessern und die Nachhaltigkeit der medizinischen Rehabilitation zu sichern. Dazu wird den Rehabilitationseinrichtungen gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit 39 Abs. 1a SGB V unter anderem die Möglichkeit eröffnet, Verordnungen nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 33 SGB V für eine begrenzte Zeit zur Überbrückung der Übergangsphase von der stationären in die ambulante Behandlung vorzunehmen oder die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V). Die Verantwortung für die Anschlussversorgung im nachfolgenden Versorgungsbereich liegt in der Regel beim niedergelassenen Vertragsarzt.[1]

Die Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich des Entlassmanagements ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sondern obliegt den Vertragsparteien nach § 111 Abs. 5 SGB V.

[1] Mit den in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwendeten Personenbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich und Regelungsinhalte des Rahmenvertrages

Dieser Rahmenvertrag gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen nach § 4 SGB V und für alle stationären Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Versorgungsverträge nach §§ 111 oder 111a SGB V abgeschlossen haben bzw. für die Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgun...

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