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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Saarland, 28.05. ... / § 39 Restlohn - Arbeitspapiere

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1.

Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer den Restlohn und alle Arbeitspapiere am Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle auszuhändigen.

Soweit dies ausnahmsweise nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Restlohn und die Arbeitspapiere auf seine Kosten und sein Risiko unverzüglich an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu senden. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die im Besitz des Arbeitgebers befindlichen Arbeitspapiere auszuhändigen.

 

2.

Verluste an Arbeitslosenunterstützung und Lohn, die durch eine schuldhaft verspätete Aushändigung der Arbeitspapiere entstehen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

 

3.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Geräte und Werkzeuge bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vollständig und in gutem gereinigtem Zustand spätestens am Schluss der Arbeitszeit zurückzugeben. Die hierfür benötigte Zeit ist zu gewähren.

 

4.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen unverzüglich abzuliefern.

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