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Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgun ... / § 7 Dokumentationen für die Stichprobenprüfung

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(1) 1Die Stichprobenprüfung erfolgt auf der Grundlage der ärztlichen Behandlungsdokumentationen, die die Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 15 von der Ärztin oder dem Arzt anfordert, und bezieht insbesondere folgende Aspekte ein:

 

1.

schriftliche Dokumentation (inklusive Indikationsstellung und Befund, gegebenenfalls Beratung und Aufklärung der Patientin oder des Patienten),

 

2.

bildliche Dokumentation (z. B. Röntgenbild), soweit sie erstellt wurde.

2Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Behandlungsdokumentationen nach Satz 1 muss diese verschlüsselt erfolgen.

 

(2) 1Kommt die Ärztin oder der Arzt ihrer oder seiner Verpflichtung zur Einreichung der Dokumentationen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang der Anforderung nicht nach, erfolgt eine Erinnerung. 2Werden die Dokumentationen aus Gründen, die die Ärztin oder der Arzt zu vertreten hat, innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen nach Zugang der Erinnerung erneut nicht eingereicht, wird vermutet, dass alle im betreffenden Prüfquartal oder in den betreffenden Prüfquartalen abgerechneten Leistungen des zu überprüfenden Leistungsbereichs nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen. 3Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Gründe nach Satz 2. 4Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Ärztin oder der Arzt die Gründe nach Satz 2 zu vertreten hat, besteht kein Vergütungsanspruch für die abgerechneten Fälle der zur Prüfung angeforderten Behandlungsdokumentationen und bereits geleistete Vergütungen sind zurückzufordern. 5Über das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet die zuständige Kassenärztliche Vereinigung durch Bescheid.

 

(3) 1Im Fall von Absatz 2 Satz 2 werden bei der betreffenden Ärztin oder beim betreffenden Arzt nochmals Behandlungsdokumentation nach Absatz 1 aus dem Folgequartal angefordert. 2D...

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