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Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgun ... / § 11 Kolloquium

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(1) Das Kolloquium ist ein kollegiales Fachgespräch zur Feststellung der fachlichen Befähigung der Ärztin oder des Arztes.

 

(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung lädt die Ärztin oder den Arzt zu dem Kolloquium mit einer Frist von mindestens vier Wochen. 2Mit Einverständnis der Ärztin oder des Arztes können auch kürzere Fristen vereinbart werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung auch ohne Einverständnis der Ärztin oder des Arztes eine kürzere Frist bestimmen. 4Mit Zustimmung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kann die Ärztin oder der Arzt im Ausnahmefall das Kolloquium auch bei einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolvieren.

 

(3) 1Die Durchführung der Kolloquien obliegt der Qualitätssicherungs-Kommission. 2Sie bestimmt drei ihrer Mitglieder nach § 4 Absatz 3 als Prüferinnen oder Prüfer. 3An dem Kolloquium nehmen die Prüferinnen oder Prüfer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung teil.

 

(4) 1Die Dauer des Kolloquiums soll für jede Ärztin oder jeden Arzt mindestens 30 Minuten betragen. 2Die Prüfungsinhalte haben sich auf die in der Stichprobenprüfung beanstandete Leistungserbringung zu beziehen. 3Es ist zu gewährleisten, dass mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer als Fachärztin oder Facharzt über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem entsprechenden Leistungsbereich verfügt.

 

(5) 1Über den Ablauf des Kolloquiums ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2Dabei sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Ort, Datum, Beginn und Ende, gestellte Fragen und deren Beantwortung, gegebenenfalls geprüfte ärztliche Fertigkeiten und deren Beherrschung sowie das Gesamtergebnis des Kolloquiums anzugeben. 3Die Ergebnisniederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern und der Vertreterin oder dem ...

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