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Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 30 - 42 Abschnitt 3 Geschäftsführung des Personalrats

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§ 30 Vorstand

1Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. 2Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. 3Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende, es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu. 4Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. 5Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. 6Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung. 7Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.

§ 31 Geschäftsführung

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen

 

(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem Abschluß die Sitzungen zu leiten.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. 2Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

 

(3) Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,

 

2.

der Mehrheit einer Gruppenvertretung,

 

3.

der Dienststellenleitung,

 

4.

der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten,

 

5.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubilde...

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