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Personalvertretungsgesetz Niedersachsen / § 110 Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

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(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

 

(2) 1Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. 2Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. 4Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.

 

(3) 1Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. 2Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,

 

1.

die Beschäftigte der Einrichtung sein müssen, und

 

2.

die nicht Beschäftigte der Einrichtung sein dürfen.

3Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

 

(4) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar

 

1.

für Landeseinrichtungen durch die zuständige oberste Landesbehörde,

 

2.

für Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften durch das zuständige oberste Vertretungsorgan und

 

3.

für die in § 109 Abs. 1 genannten ...

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