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Personalvertretungsgesetz Bayern / Art. 78 Ausnahmen von der Beteiligung

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(1)[1] 1Art. 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Art. 70a Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten nicht für

 

1.

die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechender Stellung,

 

2.

Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrer-, Fachlehrer- und Förderlehrerausbildung;

 

3.

das nicht zu den habilitierten Personen zählende wissenschaftliche Personal an Forschungsstätten, die keine wissenschaftlichen Hochschulen sind,

 

4.

durch Bühnendienstvertrag oder Gastspielvertrag verpflichtete Mitglieder von Theatern sowie durch Sondervertrag verpflichtete Personen in leitender Stellung an Theatern,

 

5.

Leiter sowie Mitglieder von Orchestern mit Ausnahme der technischen Beschäftigten,

 

6.

sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 71 und 74 BayHIG),

 

7.

leitende Arbeitnehmer, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag

 

a)

zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von in der Dienststelle oder in ihrer Abteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder

 

b)

Generalvollmacht oder Prokura haben oder

 

c)

im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht in den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 bis 13.

Vom 25.05.2018 bis 31.07.2023:

(1) Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 bis 5Art. 70a Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten nicht für

1.

die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeit...

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    0
  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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