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Personalvertretungsgesetz Bayern / Art. 76 Mitwirkung in Personal-, Sozial- und Organisationsangelegenheiten

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(1) 1Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei

 

1.

Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs;

 

2.

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;

 

3.

Erlaß von Disziplinarverfügungen und bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten, wenn dem Disziplinarverfahren eine auf den gleichen Tatbestand gestützte Disziplinarverfügung nicht vorausgegangen ist;

 

4.

Verlängerung der Probezeit;

 

5.

Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;

 

6.

vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit;

 

7.

allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten;

 

8.

Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen;

 

9.

Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 181 SGB IX[2] [Bis 31.07.2023: § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch] und von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern;

 

10.

Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen;

 

11.

[3]Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Beschäftigten an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Polizei, Berufsfeuerwehr und Strafvollzug im Fall eines Notstands. 3In den Fällen von Satz 1 Nr.[4] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 3 bis 6 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig ...

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