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Online-Wahl-Verordnung / § 11 Stimmabgabe per Online-Wahl

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(1) 1Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme per Online-Wahl abgeben. 2Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 6 Absatz 1 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.

 

(2) Eine Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine Stimme per Online-Wahl abgegeben haben.

 

(3) 1Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat grundsätzlich mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist. 2Erfüllt das Authentisierungsmittel diese Voraussetzungen nicht, stellen die teilnehmenden Krankenkassen auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Anwendung des BSI IT-Grundschutzes durch weitere geeignete Maßnahmen sicher, dass die durch das niedrigere Vertrauensniveau des Authentisierungsmittels entstehenden Risiken eines Missbrauchs auf ein vertretbares Maß reduziert werden.

 

(4) 1Nach der Anmeldung wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. 2Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die Online-Stimme an die elektronische Wahlurne. 3Mit dem Absenden der Online-Stimme ist diese abgegeben. 4Bevor die Online-Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. 5Die Abgabe der Online-Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. 6Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der Online-Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.

 

(5) 1Die Wahlberechtigten können die Stimmabgabe per Online-Wa...

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