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Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz [bis 01.01.2011]

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§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

1Ziel dieses Gesetzes ist es, Frauen eine gleichberechtigte Stellung in den öffentlichen Verwaltungen zu verschaffen. 2Hierzu gehören insbesondere

 

1.

die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung und die Herstellung gleicher Chancen,

 

2.

die stärkere Prägung der Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen durch Frauen,

 

3.

der Ausgleich von Nachteilen, die Frauen auf Grund ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit oder ihrer Geschlechterrolle erfahren, und

 

4.

die gerechte Beteiligung von Frauen in den Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen einer Dienststelle, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie in Gremien.

§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise,

 

2.

Verwaltungen der auf Landesrecht beruhenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit 30 und mehr Beschäftigten,

 

3.

Gerichte und staatliche Hochschulen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, und

 

4.

öffentliche Schulen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht Besonderheiten dieser Einrichtungen einer Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

 

(2) Für öffentliche Theater und Orchester sowie für außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen gilt dieses Gesetz nur insoweit; als dem nicht ihre Eigenart entgegensteht; die Vorschriften dieses Gesetzes gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die inhaltlich prägenden Einfluß auf die künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit der Einrichtung haben können.

 

(3) Das Gesetz gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe; diese sollen jedoch bei ihrer Personalwirtschaft die Ziele dieses Gesetzes eigenverantwortlich beachten.

 

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Angestellte...

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