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Mantel-TV, Schreinerhandwerk, Saarland, 30.06.1995, i.d. ... / XI. Sonstiges

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70.

Verwirkung von Ansprüchen

 

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens innerhalb 8 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb, diesem gegenüber schriftlich erhoben werden. Lehnt der Betrieb den Anspruch ab, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Vorschrift gilt entsprechend bei Ansprüchen des Betriebes gegenüber Arbeitnehmern.

71.

Kurzarbeit

 

Wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, kann der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates - wo ein solcher nicht besteht, nach Anhören der Arbeitnehmer - Kurzarbeit einführen. Die vereinbarte Kurzarbeit und ihre Dauer sind der Belegschaft 6 Tage vor Beginn schriftlich - gegebenenfalls durch Aushang - anzuzeigen. Die Anzeige der Kurzarbeit beim Arbeitsamt ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

72.

Der Arbeitnehmer hat die ihm aufgetragenen Arbeiten nach bestem Können zu verrichten, seinen Arbeitsplatz in Ordnung zu halten und das ihm anvertraute Werkzeug pfleglich zu behandeln und zu verwahren und bei Ausscheiden vollständig zurückzugeben.

73.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten und respektieren die Tarifgebundenheit ihres Vertragspartners.

74.

Für Betriebsräteschulungen und Betriebsrätekonferenzen sind in Betrieben bis zu 3 Betriebsratsmitglieder jeweils mindestens 1 Betriebsratsmitglied, in Betrieben mit mehr als 3 Betriebsratsmitgliedern jeweils mindestens 2 Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung eines Schichtlohnes für jedes Kalendervierteljahr einmal freizustellen.

75.

Gewerkschaftsbeiträge können auf Wunsch des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber einbehalten und mit der Gewerkschaft abgerechnet werden.

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