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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Niedersachsen, ... / § 8 Grundsätze der Entgeltzahlung

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1.

Die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages, für Auszubildende aufgrund der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen.

Diese beiden genannten Tarifverträge sind nicht Bestandteil dieses Manteltarifvertrages.

 

2.

Festentgelt

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein monatliches Festentgelt.

 

3.

Umsatzbeteiligung

Wird nicht im Festentgelt bezahlt und ist eine Umsatzbeteiligung für den Service vereinbart, so beträgt diese mindestens 11% auf den um Mehrwertsteuer, Getränkesteuer und Umsatzbeteiligung entlasteten Inclusivpreis. Die Umsatzbeteiligung steht den Umsatzbeteiligten zu.

Die vereinnahmten Umsätze einschließlich Umsatzbeteiligung sind täglich an den Betrieb voll abzuführen.

 

4.

Troncsystem

Wird nicht im Festentgelt bezahlt, sondern mit Troncsystem, werden in diesen Betrieben die monatlichen Garantieentgelte aus den Umsatzbeteiligungen gezahlt. Der überschießende Betrag wird nach dem prozentualen Verhältnis der Garantieentgelte an die Umsatzbeteiligten verteilt. Hiervon dürfen nur die gesetzlichen oder gerichtlich festgestellten Entgeltabzüge gemacht werden.

 

5.

Es sind zweierlei Troncsysteme möglich:

 

a)

der Restauranttronc mit Oberkellnerin bzw. Oberkellner, Kellnerin bzw. Kellner, Serviererin bzw. Servierer als Beteiligte;

 

b)

der Hoteltronc mit Tages- und Nachtportiers, Hoteldienerin bzw. Hoteldiener (unbeschadet des Gepäckträgertarifes), Etagenhausdienerin bzw. Etagenhausdiener, Zimmermädchen.

Bei Troncsystemen dürfen nur die vorstehend bezeichneten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer am Tronc beteiligt werden. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die lediglich platzanweisende oder aufsichtsführende Tätigkeiten ausüben, dürfen am Tronc nicht beteiligt werden.

 

6.

Die Ein...

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