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Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, ... / § 11 Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld

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I.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Höhe des Urlaubsanspruchs bemißt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre. Für die Berechnung des Beschäftigungsjahres gilt als Stichtag jeweils der 1. Juli eines Jahres (= bei Eintritt vor dem 1. Juli zählt das darauffolgende Kalenderjahr als zweites Beschäftigungsjahr).

Beschäftigungsjahr ist eine durchgehende Tätigkeit in demselben Betrieb oder bei demselben Arbeitgeber; dies gilt auch für eine durchgehende Tätigkeit oder Ausbildung in der Branche, soweit diese nicht länger als 2 Jahre unterbrochen wurde.

Der Jahresurlaub beträgt

im 1. Beschäftigungsjahr 23 Arbeitstage
im 2. Beschäftigungsjahr 24 Arbeitstage
im 3. Beschäftigungsjahr 26 Arbeitstage
im 4. Beschäftigungsjahr 27 Arbeitstage
im 5. Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage
im 6. Beschäftigungsjahr und darüber 30 Arbeitstage

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre im selben Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen.

Die Urlaubswoche rechnet sich - auch bei Teilzeitbeschäftigten - mit 5 Arbeitstagen (Montag mit Freitag).

 

II.

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Anspruch auf einen Jahresurlaub

  • von mindestens 25 Arbeitstagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • von 23 Arbeitstagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.

Soweit nichts anderes geregelt ist, gilt der Regelurlaub nach § 11 Absatz I.

 

III.

Arbeitnehmer im Sinne des Schwerbehindertengesetzes haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen.

 

IV.

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub kann erst geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im gleichen Betrieb unu...

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