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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2026 / H 9.12 Arbeitsmittel

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Absetzung für Abnutzung

  • Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (>BFH vom 29.04.1983 – VI R 139/80, BStBl II S. 586 - im Zusammenhang mit einem Diebstahl eingetretene Beschädigung an einem als Arbeitsmittel anzusehenden Pkw).
  • Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt.

    • Als Arbeitsmittel ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke >BFH vom 31.01.1986 – VI R 78/82 (BStBl II S. 355)
    • Im Konzertalltag regelmäßig bespielte Meistergeige >BFH vom 26.01.2001 – VI R 26/98 (BStBl II S. 194)
  • Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (>BFH vom 14.02.1989 – IX R 109/84, BStBl II S. 922 und BFH vom 02.02.1990 – VI R 22/86, BStBl II S. 684). Dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter (>BFH vom 16.02.1990 – VI R 85/87, BStBl II S. 883).
  • Der Betrag, der nach Umwidmung eines erworbenen oder geschenkten Wirtschaftsguts zu einem Arbeitsmittel nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer verbleibt, kann aus Vereinfachungsgründen im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 € (für Anschaffungen nach dem 31.12.2017) nicht übersteigt (>BFH vom 16.02.1990 – VI R 85/87, BStBl II S. 883).
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