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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 79 - 82a Abschnitt 4 Küstenschutz

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§ 79 Errichten und Ändern von Halligwarften

 

(1) 1Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Halligwarften bedarf der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. 2Sie hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. 3Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. 4Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. 5§ 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) 1Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. 2In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.

 

(3) 1Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Halligwarften haben die Böschungen der Halligwarften nach § 58 Absatz 7 so zu nutzen, dass deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. 2§ 70 gilt entsprechend. 3Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein sieben fy1eter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten; § 70 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die vor dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen vier Meter; bestehende Rechte und N...

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