§ 79 Errichten und Ändern von Halligwarften
(1) 1Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Halligwarften bedarf der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. 2Sie hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. 3Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. 4Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. 5§ 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) 1Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. 2In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.
(3) 1Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Halligwarften haben die Böschungen der Halligwarften nach § 58 Absatz 7 so zu nutzen, dass deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. 2§ 70 gilt entsprechend. 3Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein sieben fy1eter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten; § 70 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die vor dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen vier Meter; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt. [Bis 31.12.2024: Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein vier Meter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten. 4Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen sieben Meter; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt.]
§ 80 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste
(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen, insbesondere auch im Sinne von § 58 Absatz 2, nicht auszuschließen sind. 2Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sowie für Vorhaben des Küstenschutzes, die das Land in eigener Aufgabenwahrnehmung umsetzt. [Bis 31.12.2024: Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. ] 3§ 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet auf Genehmigungen nach Satz 1 keine Anwendung.
(2) 1Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 (BGBI. 1 S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 151) [Bis 31.12.2024: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)] oder dem Landes-UVPGesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes- UVP-Gesetz entspricht. 2In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.
(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Absatz 1 und den Vorhaben zum Erhalt von Vorland eine Beeinträchtigung [Bis 31.12.2024: des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere] der Belange des Küstenschutzes [Bis 31.12.2024: oder der öffentlichen Sicherheit] zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) 1Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. 2Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. 3Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.