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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 58 Begriffsbestimmungen

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(1) 1Küstenschutz ist der Schutz der Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. 2Der Küstenschutz unterteilt sich in:

 

1.

den Schutz der Küstengebiete vor Meeresüberflutungen durch Neubau, Verstärkung und Unterhaltung von Deichen, Halligwarften, Sperrwerken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (Küstenhochwasserschutz);

 

2.

die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion durch Neubau, Verstärkung, Unterhaltung von Buhnen, Deckwerken, Sicherungsdämmen, durch Erhalt des Deichvorlandes sowie durch andere Maßnahmen (Küstensicherung).

3Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen.

 

(2) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete in ihrer wellendämpfenden Wirkung vor Küstenschutzanlagen und der Küste.

 

(3) 1Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden. 2Deiche sind keine Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; über Ausnahmen entscheidet die Küstenschutzbehörde oder die Wasserbehörde.[1]

 

(4) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie.

 

(5) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmungen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen.

 

(6) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können.

 

(7) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zu...

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