§ 1 Einleitende Vorschrift
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. 2Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.
§§ 2 - 52 Erster Teil Verwaltungsorganisation
§§ 2 - 13 Abschnitt I Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
§§ 2 - 3 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind
- das Land,
- die Gemeinden,
- die Kreise und
- die Ämter.
(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.
§ 3 Behörden
(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.
§§ 4 - 11 Unterabschnitt 2 Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 4 Landesbehörden
Landesbehörden sind
- oberste Landesbehörden,
- Landesoberbehörden und
- untere Landesbehörden.
§ 5 Oberste Landesbehörden
(1) 1Oberste Landesbehörden sind
- die Landesregierung,
- die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
- die Ministerien sowie
- der Landesrechnungshof
2Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.
(2) 1Zur Entlastung der obersten Landesbehö...