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Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992

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§ 1 Einleitende Vorschrift

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. 2Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.

§§ 2 - 52 Erster Teil Verwaltungsorganisation

§§ 2 - 13 Abschnitt I Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden

§§ 2 - 3 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Träger der öffentlichen Verwaltung

 

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind

  • das Land,
  • die Gemeinden,
  • die Kreise und
  • die Ämter.
 

(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(3) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.

§ 3 Behörden

 

(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.

 

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.

§§ 4 - 11 Unterabschnitt 2 Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter

§ 4 Landesbehörden

Landesbehörden sind

  • oberste Landesbehörden,
  • Landesoberbehörden und
  • untere Landesbehörden.

§ 5 Oberste Landesbehörden

 

(1) 1Oberste Landesbehörden sind

  • die Landesregierung,
  • die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
  • die Ministerien sowie
  • der Landesrechnungshof

2Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.

 

(2) 1Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. 2Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.

§ 6 Landesoberbehörden

 

(1) Landesoberbehörden sind Landesbehörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht nach einer Rechtsvorschrift untere Landesbehörden sind.

 

(2) Landesoberbehörden sollen als Landesamt bezeichnet werden.

§ 7 Untere Landesbehörden

Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die

 

1.

einer Landesoberbehörde unterstehen,

 

2.

unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder

 

3.

nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.

§ 8 Errichtung und Auflösung von Landesbehörden

 

(1) 1Die Errichtung von Landesbehörden und die Auflösung nicht durch Gesetz errichteter Landesbehörden regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Sie kann diese Befugnis hinsichtlich der Errichtung und Auflösung unterer Landesbehörden auf andere oberste Landesbehörden übertragen.

 

(2) Die Verordnung muß die Art der Behörde (§ 4), ihre Bezeichnung und ihren Bezirk (§ 29) bestimmen; sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.

§ 9 Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund

Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.

§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden

 

(1) 1Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in anderen [1]elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). 2In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.

 

(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.

 

(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung. Anzuwenden ab 01.01.2025.

§ 11 Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter

Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter sind ihre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gebildeten Organe, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

§§ 12 - 13 Unterabschnitt 3 Sonstige Behörden

§ 12 Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

§ 13 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts

Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen sowie die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Behörden entsprechend.

§§ 14 - 21 Abschnitt II Aufsicht

§§ 14 - 16 Unterabschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes

§ 14 Dienstaufsicht und Fachaufsicht

 

(1) Die Landesoberbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.

 

(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständig...

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