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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 1 Ziele des Gesetzes

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(1)[1] Ziele des Gesetzes sind:

 

1.

den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),

 

3.

angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),

 

4.

nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und

 

5.

nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

Bis 18.02.2022:

(1) 1Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. 2Diesem Ziel dienen insbesondere:

1.

abfallarme Produktion ...

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