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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

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(1) 1Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes [1]und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. 2Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft. 3Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

 

(2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen Erkenntnisse selbst ermitteln.

 

(3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Böden und Pflanzen.

 

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger, von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen, soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen.

 

(5) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima[2] [Bis 31.03.2025: Verbraucherschutz] sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und...

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